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Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Da Bestellungen über das Unternehmen Saal Digital Fotoservice GmbH abgefertigt werden, sind wir verpflichtet, Ihnen die hier aufgeführte Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Mit dem Akzeptieren der AGB stimmen Sie dieser automatisch zu.


Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)  

zwischen dem Verantwortlichen:
Fabian Hoffmann
fabihohrie
Brunnengasse 32
85662 Hohenbrunn
– Auftragsgeber –

und dem Auftragsverarbeiter:
Saal Digital Fotoservice GmbH
Weidenauer Straße 160
57076 Siegen
– Auftragnehmer –

Präambel

Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der in dieser Vereinbarung und der in Anlage A beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.
Einzelvereinbarungen in dieser Datenschutzvereinbarung gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers vor.

§ 1 Definitionen
(1) Personenbezogene Daten
Nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

(2) Auftragsverarbeiter
Nach Art. 4 Abs. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

(3) Weisung
Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.

§ 2 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung
Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Im Einzelnen sind insbesondere die Angaben zu den Daten in Anlage A Bestandteil der Datenverarbeitung.

Diese Vereinbarung ist bis auf Widerruf gültig. Der Widerruf bedarf der Schriftform.

§ 3 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die in dieser Vereinbarung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich ("Verantwortlicher" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.

(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das hier vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

(3) Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.

(5) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.

Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.

(6) Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen dieser Vereinbarung anfallende Datenschutzfragen.

(7) Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.

(8) Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vereinbarungsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht bereits vereinbart.
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren.

(9) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.

(10) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

(2) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §4 Abs. 10 entsprechend.

(3) Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen der Vereinbarung anfallende Datenschutzfragen.

§ 6 Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

§ 7 Nachweismöglichkeiten
(1) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

(2) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

(3) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

§ 8 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
(1) Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmern) berechtigt. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Subunternehmerverhältnisse des Auftragnehmers sind in diesem Vertrag genannt. Für die aufgezählten Subunternehmer gilt die Zustimmung mit Abschluss dieses Vertrags als erteilt.

(2) Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz weiterer Subunternehmer, wird er dies dem Auftraggeber rechtzeitig - spätestens jedoch zwei Wochen - vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung zwei Wochen Zeit, der Hinzuziehung des / der Subunternehmer zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung des / der Subunternehmer(s) als genehmigt. In dringenden Fällen (z.B. bei kurzfristig benötigten Fehleranalysen oder Mängelbeseitigungen), kann der Auftragnehmer die Anzeige- und Widerspruchsfrist für Subunternehmer angemessen verkürzen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, dürfen die betroffenen Subunternehmer eingesetzt werden.  Widersprüche sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragnehmers die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre und / oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen; die entsprechenden Verdachtsmomente sind dem Widerspruch beizufügen.
Die vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung folgender Subunternehmer durchgeführt:

Name und Anschrift des Subunternehmers
Amazon Web Services Germany GmbH
Krausenstr. 38
10117 Berlin
Rechenzentrum in der AWS Region Frankfurt, Deutschland (Rechenzentrum)

Beschreibung der Teilleistungen
-Bildverbesserung
-Druckvorverarbeitung
-Datenspeicher

Vor der Hinzuziehung weiterer oder der Ersetzung aufgeführter Subunternehmer holt der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers ein, wobei diese nicht ohne wichtigen datenschutzrechtlichen Grund verweigert werden darf.

(3) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus dieser Vereinbarung dem Subunternehmer zu übertragen.§ 9 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(3) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.

(4) Es gilt deutsches Recht.

§ 10 Haftung und Schadensersatz
Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung.

§ 11 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Anwendbarkeit
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder in Textform (elektronisches Format) und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(3) Die Bestimmungen in dieser deutschen Originalfassung haben Vorrang gegenüber Übersetzungen.

(4) Als Gerichtsstand wird hiermit Siegen vereinbart.

07.12.2021, Hohenbrunn
gez. Fabian Hoffmann

07.12.2021, Siegen
gez. Reinhard Saal, Robin Saal, Tim Saal, Florian Stellwag (Geschäftsführer, Saal Digital Fotoservice GmbH)

[Diese Vereinbarung ist ohne Unterschrift gültig.]

Anlage A: Details zum Auftrag

1. Art der Daten

  • Bilder
  • Bildnisse
  • Texte von Kunden
  • Adressen von Kunden
  • Namen von Kunden

2. Art und Zweck der Datenverarbeitung

  • Erstellung von Fotoprodukten
  • Versand von Fotoprodukten

3. Kategorien betroffener Personen

  • Kunden
  • abgebildete Personen

Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen

1. Vertraulichkeit

1.1 Zutrittskontrolle

Unbefugten ist der Zutritt zu den zwecks Erbringung der Verarbeitung genutzten technischen Einrichtungen zu verwehren.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Festlegung der zugangsberechtigten Personen
  • Closed Shop-Betrieb (nur berechtigte Personen haben Zutritt)
  • Revisionsfähigkeit der Zugangsberechtigungen
  • Identifikation durch Ausweise
  • Einsatz eines Zugangskontrollsystems, Schlüsselregelung und aktuelle Schlüsselliste
  • Zugangsregelungen für betriebsfremde Personen
  • Richtlinien zur Begleitung und Kennzeichnung von Gästen im Gebäude
  • Protokollierung der Zu- und Abgänge

1.2 Zugangskontrolle

Es ist zu verhindern, dass die zur Erbringung der beschriebenen IT-Dienstleistung notwendigen Einrichtungen (Hardware, Betriebssysteme, Software) von Unbefugten genutzt werden können.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Festlegung der nutzungsberechtigten Personen und Einschränkung der Benutzerrechte auf Tätigkeitsbereiche
  • Identifikation und Authentifizierung der Benutzer
  • Sicherung der Datenstationen, Netze und Übertragungsleitungen
  • Verschlüsselung der zu übertragenden Daten
  • Passwortrichtlinie (Angabe von Kennwortparametern hinsichtlich Komplexität und Aktualisierungsintervall)
  • Sperrung der Clients nach gewissem Zeitablauf ohne Useraktivität (auch passwortgeschützter Bildschirmschoner oder automatische Pausenschaltung)
  • Regelungen / Voraussetzungen zur Telearbeit (Zwei-Faktor-Authentifizierung)

1.3 Zugriffskontrolle

Es ist sicherzustellen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert oder verändert werden können.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Anlegen von revisionsfähigen Benutzerprofilen
  • Identifikation und Authentifizierung der Benutzer
  • Maschinelle Überprüfung der Berechtigungen
  • Einführung zugriffsbeschränkender Maßnahmen (z. B. nur Leseberechtigung)
  • Beschränkung der freien Abfragemöglichkeiten von Datenbanken (Query-Sprache)
  • Benutzerbezogene Protokollierung der (Fehl-)Zugriffe
  • Einsatz von Verschlüsselungsverfahren
  • Zentrale Vergabestelle von Benutzerrechten

1.4 Weitergabekontrolle

Es muss dafür gesorgt werden, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Externe Zugriffe auf Daten erfolgt ausschließlich über VPN bzw. verschlüsselten Verbindungen
  • Sichere Übertragung der Daten im Internet durch SSL-Verschlüsselung (https)

1.5 Trennungskontrolle

Es ist sicherzustellen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Mandantentrennung auf Auftragsebene - Logische Trennung der Daten
  • Für interne Zwecke (z.B. Entwicklung, Test und Backup) werden getrennte Systeme mit eigener Datenstruktur genutzt

2. Integrität

2.1 Eingabekontrolle

Es muss nachträglich geprüft und festgestellt werden können, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Festlegung von Eingabebefugnissen
  • Protokollierung der Eingaben, Veränderungen und Löschungen
  • Speicherung des Veranlassers

2.2 Weitergabekontrolle

Die Maßnahmen zur Weitergabekontrolle gem 1.4 dienen auch der Sicherstellung der Integrität.

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

3.1 Verfügbarkeitskontrolle

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Permanente Serverüberwachung durch Monitoring-Software
  • Virenschutz / Firewall
  • Application-/Device-Control
  • USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung)
  • Brandmelder
  • Objektsicherung insb. der Serverräume
  • Klimatisierung

3.2 Rasche Wiederherstellbarkeit

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Backup-Systeme zur Wiederherstellung verlorener Daten
  • Testen der Wiederherstellung
  • Dezentrale Datensicherung
  • Mehrfach redundantes Active-Active-Cluster

4. Weitere Maßnahmenbereiche

4.1 Auftragskontrolle

Es muss dafür gesorgt werden, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO mit Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Auftragnehmers
  • Schulungen aller zugriffsberechtigten Mitarbeiter. Regelmäßig stattfindende Nachschulungen.
  • Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO
  • Klare Vereinbarungsgestaltung und -ausführung
  • Abgrenzung der Kompetenzen und Pflichten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
  • Sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers
  • Formalisierung der Auftragserteilung
  • Protokollierung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Vereinbarungsausführung

4.2 Datenschutz-Managementsystem

Es muss ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung des Datenschutzes und der Wirksamkeit der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementiert sein.

Beim Auftragsverarbeiter umgesetzte Maßnahmen:

  • Managementsystem zum Datenschutz und der Informationssicherheit (in Anlehnung an ISO 27001)
  • Incident-Response-System zur Nachvollziehbarkeit von Sicherheitsverstößen und Problemen
  • Einsatz von Software mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen gem. (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO)
  • Durchführung regelmäßiger IT-Schwachstellenanalysen (z.B. Penetrationstest)
  • Durchführung regelmäßiger interner Audits
  • Einsatz softwaregestützter Tools zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen

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